Allgemeine Geschäftsbedingungen:

I. Allgemeines

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma TGGroup GmbH, Stettnerstraße 2, 5301 Eugendorf (im Folgenden „Makler“) bilden einen integrierenden Bestandteil jeglicher Angebote, Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Maklers sowie der von ihm abgeschlossenen Maklerverträge. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Soweit die nachstehenden AGB mit nicht zwingenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (Immobilienmaklerverordnung - IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idgF und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idgF im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
    Sollte eine andere Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
    Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber vorbehalten.
    Die TGGroup GmbH behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste eines anderen Maklerunternehmens in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

II. Inhalt des Maklervertrages

  1. Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl 297/1996 idgF angeführten Geschäfte - insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend Liegenschaften und Unternehmen - zu vermitteln.
  2. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag vom Auftraggeber nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im Rahmen eines schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt, auch andere Immobilienmakler einzuschalten. 
  3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein. Im Falle eines familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses mit dem zu vermittelnden Dritten ist auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen.
  4. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Werden dem Makler vom Auftraggeber schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet der Auftraggeber dem Makler gegenüber für dadurch entstandene Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen, der Auftraggeber hat den Makler schad- und klaglos zu halten.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung einer Provision gemäß Punk III. dieser AGB, den Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Interessenten zu unterlassen. Der Auftraggeber wird den Makler darüber hinaus bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw. Verkaufsabsichten hierüber unverzüglich schriftlich informieren. 
  6. Während der Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber darüber hinaus, dem Makler jene Personen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben. 
  7. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich und schriftlich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

III. Provision

  1. Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl 297/1996 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt. als vereinbart.
  2. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (das ist die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist.
  4. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt.
  5. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn (1) er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder (2) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist  oder (3) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
  6. Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
  7. Im Falle der Vermittlung eines Share Deals berechnet sich die dem Makler gebührende Provision anteilsmäßig nach der zur Ermittlung des Net Asset Value herangezogenen Immobilienbewertung, nicht nach dem Transaktionswert bzw. nicht nach dem Net Asset Value des SPV (Projekt,- bzw. Zweckgesellschaft).
  8. Die TGGroup ist berechtigt, im Rahmen einer Kooperation mit gewerblichen Tippgebern oder im Rahmen von a-meta-Geschäften mit weiteren befugten Immobilientreuhändern (Hausverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, auch wenn nur eingeschränkt auf eine Tätigkeit) zusammenzuarbeiten (nachfolgend „Kooperationspartner“ genannt). Ein gewerblicher Tippgeber stellt dabei eine Person dar, die an die TGGroup Personen namhaft macht, welche an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind. Der Tippgeber arbeitet dabei, ohne ständig von der TGGroup betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit. Die Kooperationspartner sind selbst für die Versteuerung der empfangenen Tippgebervergütungen, die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher sowie sonstiger gesetzlicher Pflichten verantwortlich. Sie haften dabei selbst für die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen und haften selbst und persönlich gegenüber Behörden, Finanzamt, Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und persönlich für sonstige Forderungen. Die Kooperationspartner erklären, sich insbesondere über sämtliche steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und gewerberechtliche Folgen ausreichend informiert zu haben.
  9. Der Auftraggeber oder der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

IV. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte

  1. Der Makler übergibt dem Auftraggeber spätestens bei Abschluss eines Maklervertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere Nebenkosten bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem Auftraggeber allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (für den Fall, dass das Bauträgervertragsgesetz zur Anwendung gelangt, gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte gem § 5 BTVG) zu entnehmen sind, wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.

V. Sonstige Bestimmungen

  1. Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag wird Salzburg (Landeshauptstadt) vereinbart.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 Konsumentenschutzgesetz nur, wenn dadurch die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Auftraggebers liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den Auftraggeber auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. 
  4. Die Ersatzpflicht des Maklers für alle Personen- und Sachschaden, die dem Adressaten oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines vom Makler angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Dritte, insbesondere für jene Personen, die mit Willen des Auftraggebers oder Interessenten an der Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Erfüllungsgehilfen des Maklers beruht, der den Adressaten oder Interessenten mit Einverständnis des Maklers in das Objekt führt.
  5. Die Einbeziehung der AGB erfolgt ebenso bei grenzüberschreitenden Geschäften/Geschäften in fremden Währungen. Der Geschäftspartner hat diesbezüglich jederzeit die Möglichkeit, die derzeit gültigen AGB auf der Homepage der TGGroup GmbH einzusehen. Eine Zusendung der AGB an den Vertragspartner erfolgt nur auf Anforderung des Vertragspartners und ist für die Einbeziehung und Gültigkeit dieser AGB keine Voraussetzung.
  6. Im Falle von grenzüberschreitenden Geschäften/Geschäften in fremden Währungen: Bei vereinbarten Preisen bzw. bei vereinbarten Provisionsvereinbarungen, die dem Währungsrisiko von Fremdwährungen ausgesetzt sind, ist die TGGroup GmbH berechtigt, diese nach billigem Ermessen an den relevanten Tageskurs (Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank) anzupassen, wenn die TGGroup GmbH den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf hingewiesen hat.

 

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TGGroup GmbH
Stettnerstraße 2
5301 Eugendorf

info@tggroup.at
+43 660 74 20 900

Geschäftsführer:
DI (FH) Thomas Greisberger

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